Hier finden Sie unsere Dienstleistungen, Informationen sowie Fachzeitungen und Marktdaten zum Handwerk.
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Durch den wachsenden Konkurrenzdruck, enger werdende Märkte und steigende Anforderungen, wird es immer schwieriger, ein mittelständisches Unternehmen erfolgreich zu führen. Wir bieten Ihnen mit unseren Beratungserfahrungen im Handwerk als Betriebsinhaber und Führungskraft von der Existenzgründung bis zur Nachfolge das steuerliche und betriebswirtschaftliche Rüstzeug zur Betriebsführung.
Mit unseren Dienstleistungen für das Rechnungswesen und die Lohnabrechnung halten wir Ihnen den Rücken frei und verschaffen Ihnen den betriebswirtschaftlichen Durchblick, damit Sie mit Ihrem Betrieb immer erfolgreich sein können.
Unsere Dienstleistungen im Überblick:
Alternativ zur Firmengründung können Sie auch eine bestehende Firma übernehmen und auf vorhandene Produkte, eine eingespielte Mannschaft und einen festen Kundenstamm bauen. Beim Thema Unternehmensnachfolge helfen wir Ihnen von der Kaufpreisbewertung bis zur Finanzierung über Bank und öffentliche Fördermittel.
Gute Adressen finden Sie z. B. in der Online-Unternehmensbörse nexxt-change.
Wenn alles passt, der Geschäftsplan steht, die Finanzierung gesichert ist, dann helfen wir Ihnen mit Rat und Tat gerade in der Startphase weiter, übernehmen für Sie alles, was mit Behörden und Finanzämtern zu tun hat, richten Ihre Buchhaltung und die Lohnabrechnung ein und betreuen Sie rundum mit unserem Service.
Mit einer bestehenden Geschäftsidee und fertigem Marketingkonzept in die Selbstständigkeit starten.
Auf Existenzgründungen und Betriebsübergaben spezialisierte Internetportale helfen bei der Suche – Übergebern wie Übernehmern von Betrieben.
Für das Thema Steuern ist die Steuerberatung gefragt. Man muss sich als Handwerker nicht mit allen Details auskennen. Wenn Steuerthemen aber das eigene Marketing verbessern und Aufträge generieren können, macht das Sinn, sich auch mal mit Details zu befassen.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Privathaushalt kann sich die Einkommensteuerzahllast von Kunden deutlich senken lassen. Denn in der Einkommensteuererklärung kann man folgende Beträge geltend machen:
Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dauernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht die Materialkosten.
Für alle handwerklichen Tätigkeiten ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % des gezahlten Rechnungsbetrags, soweit dieser auf Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer entfällt, höchstens 1.200 Euro.
Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Erneuerung eines Bodenbelags, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt, Wartung von Heizungsanlagen). Auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören zu den begünstigten Tätigkeiten. Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (z. B der KfW-Bank, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden), sind nicht begünstigt.
Die Steuerermäßigungen können jeweils nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Eine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach als Sonderausgaben begünstigt sind. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens können diese Aufwendungen – soweit sie nicht von dritter Seite (z. B. einer Versicherung) erstattet werden – in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden.
Quelle: ofd.niedersachsen
Mit dem KfW-Förderkredit für energieeffizientes Bauen
Viele Kunden möchten sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen und denken über den Erwerb oder den Bau einer Wohnimmobilie nach. Dann können sie bei der KfW von unterschiedlichsten Angeboten für Förderkredite oder für Zuschüsse profitieren: Wenn sie z.B. mit ihrer Immobilie den Standard eines KfW-Effizienzhauses oder eines vergleichbaren Passivhauses erreichen, wollen oder ihre Bestandsimmobilie mit modernen energieeffizienten Mitteln auf Vordermann bringen wollen, können die Angebote der KfW der Anker zum Auftrag für das Handwerk werden.
Hier drei ausgesuchte Programme:
In den unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen können Auftraggeber Angebote einholen bzw. Auftragnehmer können Ihre Dienstleistung zu einem beliebigen Preis anbieten.
Dokumentationspflicht: Was ist zu tun?
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro je Stunde. Um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.
In welchen Branchen muss die Arbeitszeit aufgeschrieben werden?
Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z. B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Was muss wie notiert werden?
Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):
Was ist noch zu berücksichtigen:
Einen Musterbogen zur Zeiterfassung finden Sie hier.
Quelle: der-mindestlohn-wirkt.de
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Ziel ist, missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge zu verhindern.
Leiharbeit
Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld.
Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden oder der Entleiher muss die Mitarbeiter zurücknehmen. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.
Abgrenzung abhängiger von selbstständiger Tätigkeit
Erstmals soll gesetzlich festgelegt werden, nach welchen Kriterien im Wege einer „wertenden Gesamtbetrachtung" die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (= Arbeitsverhältnis) und selbstständiger Tätigkeit vorgenommen wird. Damit soll der Missbrauch von Werkverträgen verhindert werden.
Nach dem (nicht abschließenden) Kriterien-Katalog soll ein Arbeitsverhältnis dann vorliegen, wenn jemand
Quelle: www.bmas.de
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